1. Vertragsgültigkeit
Die an Carrier Kältetechnik Schweiz AG erteilten Aufträge werden mit deren schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Änderungen sind vorbehältlich Ziff. 3, nur gültig, wenn sie von beiden Parteien schriftlich bestätigt werden.
Tritt der Kunde unberechtigterweise vom Vertrag zurück oder kündet er den Vertrag unberechtigterweise, so ist in jedem Falle mindestens 20% des vereinbarten Entgeltes geschuldet. Ist der Carrier Kältetechnik Schweiz AG so verursachte Schaden höher, so ist der Schaden zu ersetzen.
2. Allgemeine Bestimmungen
Kataloge, Prospekte, Pläne, Abbildungen, etc. sind unverbindlich. Verbindlich ist einzig der von den Parteien unterzeichnete Vertrag.
Materialien und Arbeiten oder sonstige Aufwendungen, die nicht im Angebot resp. der Bestätigung von Carrier Kältetechnik Schweiz AG enthalten sind, werden gesondert in Rechnung gestellt. Das Angebot gilt somit nicht pauschal.
Bestellungen von Konstruktionen, welche nicht Katalogmodelle sind, können nur annulliert werden, wenn der Kunde die vollen Kosten dafür übernimmt. Carrier Kältetechnik Schweiz AG kann wahlweise den Ersatz des positiven oder des negativen Interesses verlangen.
Der Umfang der zu leistenden Arbeiten ergibt sich aus dem von den Parteien unterzeichneten Vertrag. Sofern im Angebot der Carrier nicht ausdrücklich aufgeführt, sind insbesondere folgende Arbeiten nie enthalten:
- Elektrische Installationen
- Maurerarbeiten, Wasserzu- und ablaufleitungen
- Sanitär-, Heizungs- und lufttechnischen Installationen
- Maler-, Gipser- sowie Schreinerarbeiten.
Projektpläne, Kostenvoranschläge und Berechnungen bleiben im Eigentum der Carrier Kältetechnik Schweiz AG und dürfen ohne deren schriftliche Genehmigung weder kopiert, noch vervielfältigt, noch irgendeiner Drittperson zugänglich gemacht werden.
Wird das Angebot der Carrier Kältetechnik Schweiz AG nicht berücksichtigt, sind sämtliche Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben.
Der Kunde ist verantwortlich für die von ihm gelieferten, dem Angebot zugrunde gelegten Berechnungsvorgaben und hat Carrier Kältetechnik Schweiz AG auf bestehende gesetzliche oder andere Vorschriften aufmerksam zu machen, welche sich auf die Ausführung und den Betrieb des Vertragsgegenstandes beziehen.
3. Preise
Die Preise von Carrier Kältetechnik Schweiz AG verstehen sich in Schweizer Franken, exkl. Mehrwertsteuer (MWST).
Bei Verzögerungen, welche durch den Besteller verursacht werden und bei Personaleinsätzen ausserhalb der ortsüblichen Arbeitszeit, sowie bei notwendigen oder vom Besteller angeordneten Arbeiten (z.B. Regiearbeiten), welche nicht vom ursprünglichen Vertrag gedeckt sind, behält sich Carrier Kältetechnik Schweiz AG vor, die erwachsenden Mehrkosten zu verrechnen.
Bei Aufträgen, die nicht innerhalb von 12 Monaten, vom Datum der Auftragsbestätigung an gerechnet, zur Ausführung kommen, behält sich die Carrier Kältetechnik Schweiz AG vor, allfällige Preisaufschläge und Lohnerhöhungen separat zu verrechnen.Die vereinbarten Preise verstehen sich für Material-, resp. Gerätelieferung franko Verwendungsstelle, einschliesslich vollständiger Montage und Betriebsprobe. Vorbehalten bleiben Spezialtransporte gemäss Ziff. 5.
4. Zahlungsbedingungen
Für die verschiedenen Leistungen der Carrier Kältetechnik Schweiz AG gelten folgende Zahlungsbedingungen:
- Steckerfertige Apparate: 30 Tage netto nach Fakturadatum
- Reparaturen, Ersatzteile: 30 Tage netto nach Fakturadatum
- Übrige Lieferungen und Leistungen: 1/3 bei Bestellung, 1/3 bei Lieferung resp. Montagebeginn, 1/3 30 Tage netto nach Faktura.
Carrier Kältetechnik Schweiz AG hat jederzeit das Recht, Teilabrechnungen vorzunehmen und zu fakturieren.
Hält der Kunde die Zahlungsfristen nicht ein, so wird er ohne Mahnung in Verzug gesetzt und hat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Zins von 7.5 % zu entrichten. Gerät der Kunde bei Ratenzahlungen in Verzug, werden alle noch offenen Raten sofort zur Zahlung fällig und der Kunde wird bezüglich dieser Ratenzahlungen ohne Mahnung in Verzug gesetzt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Die gelieferten Apparate und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Carrier Kältetechnik Schweiz AG. Der Kunde erteilt mit der Anerkennung dieser Bestimmungen ausdrücklich sein Einverständnis zur Anmeldung des entsprechenden Eigentumsvorbehaltes im Eigentums-Vorbehaltsregister. Anzahlungen sind durch Carrier Kältetechnik Schweiz AG nicht zu verzinsen.
5. Lieferfristen und Lieferung
Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor der Besteller alle für die Ausführung benötigten Angaben geliefert hat.
Der Stand der baulichen Arbeiten muss eine ungehinderte Anlieferung/Montage ermöglichen. Auch sonst ist der Besteller gehalten, alles in seinen Möglichkeiten stehende zu unternehmen, um eine ungehinderte Montage/Lieferung zu ermöglichen.
Die Einhaltung der Lieferfristen setzt auch die Erfüllung der Vertragspflichten und Obliegenheiten durch den Kunden voraus.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Carrier Kältetechnik Schweiz AG die Angaben, die sie für die ordentliche Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Kunde nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht.
Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Kunde keine Rechte oder Ansprüche es sei denn, solche wurden ausdrücklich im von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag festgehalten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit.
In der Wahl der Transportmittel ist Carrier Kältetechnik Schweiz AG frei. Mehrkosten für Spezialtransporte, Aufwendungen für Krananlagen,
Helikopter und andere Spezialeinrichtungen (sofern nicht ausdrücklich im von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag enthalten), hat der Kunde zu bezahlen.
Nutzen und Gefahr gehen mit dem Eintreffen der Lieferung an der Verwendungsstelle auf den Kunden über.
Der Versand erfolgt franko Verwendungsstelle, sofern eine normale Zufahrt möglich ist, andernfalls franko Talstation.
Der Besteller ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung unverzüglich zu kontrollieren und Reklamationen über Beschädigungen während des Transports direkt an den Frachtführer zu richten.
Rücksendungen zwecks Umtausch sind nur nach vorgängiger Vereinbarung mit Carrier Kältetechnik Schweiz AG möglich.
Es werden nur wertige Waren zurückgenommen und die Verrechnung der bleibt vorbehalten. Nutzen und Gefahr bleiben bis zum Eintreffen bei Carrier Kältetechnik Schweiz AG beim Kunden.
Bei längerer Montagezeit ist vom Kunden ein angemessener, abschliessbarer Raum für die Unterbringung eines Baumagazins zur Verfügung zu stellen.
6. Prüfung und Abnahme
Der Kunde hat die gelieferte oder erstellte Anlage unverzüglich zu prüfen. Stellt er bei der Prüfung Mängel fest, so hat er die Mängel unverzüglich anzuzeigen. Ist im von den Parteien unterzeichneten Vertrag nichts anderes vorgesehen, so verwirkt der Kunde sämtliche Rechte, wenn die Prüfung oder Anzeige nicht unverzüglich vorgenommen wird.
Sofern Prüfung und Anzeige rechtzeitig erfolgt sind, hat Carrier Kältetechnik Schweiz AG die ihr mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben und der Kunde hat ihr hierzu Gelegenheit zu geben. Nach der Mängelbehebung findet auf Begehren des Bestellers oder der Carrier Kältetechnik Schweiz AG eine gemeinsame Abnahmeprüfung statt. Die Durchführung einer gemeinsamen Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Vorbehaltlich anderweitiger Abrede gilt folgendes:
Carrier Kältetechnik Schweiz AG hat den Kunden rechtzeitig von der Durchführung der Abnahmeprüfung zu verständigen. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das vom Kunden und von Carrier Kältetechnik Schweiz AG zu unterzeichnen ist. Darin wird festgehalten, dass die Abnahme erfolgt ist oder dass sie nur unter Vorbehalt erfolgte oder dass der Kunde die Abnahme verweigert hat. In den beiden letzteren Fällen sind die geltend gemachten Mängel einzel in das Protokoll aufzunehmen.
Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, die die Funktionstüchtigkeit der Lieferungen oder Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigen, kann der Kunde keine Mängelrechte geltend machen und die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht verweigern.
Bei erheblichen Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegenden Mängeln hat der Kunde der Carrier Kältetechnik Schweiz AG Gelegenheit zu geben, diese innert einer angemessenen Nachfrist zu beheben. Andere Mängelrechte können vorerst nicht geltend gemacht werden. Nach Abschluss der Nachbesserung findet eine weitere Abnahmeprüfung statt. Zeigen sich bei dieser wiederum schwerwiegende Mängel, so kann der Kunde eine entsprechende Preisminderung geltend machen, oder im Falle dass die Mängel derart schwerwiegend sind, dass sie nicht innert angemessener Nachfrist behoben werden können und die Annahme der Anlage oder des verbleibenden Teils dem Kunden wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, vom Vertrage zurücktreten. Carrier Kältetechnik Schweiz AG ist nur verpflichtet, die Beträge zurückzuerstatten, die ihr für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn die Abnahmeprüfung aus Gründen, die Carrier Kältetechnik Schweiz AG nicht zu vertreten hat, am vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden kann, insbesondere:
- Wwenn der Kunde die Annahme verweigert ohne dazu berechtigt zu sein
- Wenn der Kunde sich weigert, ein korrekt aufgesetztes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen oder sobald der Kunde Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten nutzt.
7. Gewährleistung (Garantie) und Haftung
Die Garantiezeit beträgt, wenn nicht anderes vereinbart, 12 Monate. Sie beginnt mit dem Tag der Auslieferung bzw. nach Beendigung der Montage oder mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls, sofern ein solches erstellt wird.
Die zu garantierenden technischen Daten (Garantiewerte) sind in dem von den Parteien unterzeichneten Vertrag festgelegt.
Die Garantieleistung seitens der Carrier Kältetechnik Schweiz AG besteht darin, dass sie für berechtigte Beanstandungen von Produkten und Dienstleistungen, die von ihr geliefert bzw. erbracht worden sind, nach eigener Wahl Ersatz liefern oder die entsprechenden Mängel beheben kann. Über die Ersatzlieferung oder Mängelbehebung hinausgehende Leistungen oder Zahlungen irgendwelcher Art werden nicht übernommen.
Für Schäden infolge unsachgemässer Behandlung oder natürlicher Abnützung übernimmt Carrier Kältetechnik Schweiz AG keine Haftung.
Für Apparate, die einem andern Verwendungszweck oder für andere Leistungsbereiche als von Carrier Kältetechnik Schweiz AG oder vom Hersteller vorgesehen dienen, wird keine Garantie gewährt.
Die Garantie erlischt, wenn ohne Zustimmung der Carrier Kältetechnik Schweiz AG Eingriffe am Liefergegenstand vorgenommen werden oder der Liefergegenstand unsachgemäss betrieben wird.
Ersetzte Bestandteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Pflichten aus dem Vertrag durch die Kundin im Eigentum der Carrier Kältetechnik Schweiz AG. Die Garantiezeit für Reparaturen und Ersatzteile beträgt 6 Monate.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist Pratteln. Carrier Kältetechnik Schweiz AG bleibt das Recht vorbehalten, auch am Sitz des Kunden zu klagen. Es gilt schweizerisches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.
Carrier Kältetechnik Schweiz AG | Netzibodenstrasse 32 | CH-4133 Pratteln | Tel +41 (0)61 816 66 66 | Fax +41 (0)61 816 66 00 | info@carrier-ref.ch